Die nachstehenden Geschäftsbedingungen
gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Hörgeräte-Akustikers.
I. Besondere Bedingungen für Kaufverträge
1. Abschluß des Kaufvertrages
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Hörgeräte-Akustik
er die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder
die Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch Mitteilung
der Auslieferung der Ware annimmt .
2.Lieferfähigkeit/Lieferzeit
Lieferfristen oder- termine sind unverbindlich, soweit nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Lieferung durch den Hörgeräte-Akustiker erfolgt
unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
Dies gilt für den Fall, dass die Nichtbelieferung von
Hörgeräte-Akustikern nicht zu vertreten ist, insbesondere
bei Abschluß eines kongruenten Deckunggeschäftes
mit seinem Zulieferer.
3. Übernahme des Kaufgegenstandes
Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht fristgemäß
ab, ist der Hörgeräte-Akustiker berechtigt, nach
erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist zu Abnahme vom
Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen.
Verlangt der Hörgeräte-Akustiker Schadensersatz
aufgrund des Verzuges, so beträgt der Schadensersatz
15% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensersatz
ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Käufer
nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden
ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Nachweis
eines höheren Schadens bleibt dem Hörgeräte-Akustiker
vorbehalten.
4. Sachmängel
Die Gewährleistung beim Kauf von gegenständen richtet
sich nach den gesetzlichen Regeln.
Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden,
die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßsen
Gebrauch, mangelnder oder falscher Pflege oder auf ausgelaufene
bzw. auf die Verwendung ungeeigneter Batterien zurückzuführen
sind.
II. Besondere Bedingungen für Reparaturen
und sonstige handwerkliche Leistungen.
1. Handwerksgerechte Ausführung
Reparaturen und Anpassungen von Hörgeräten erfolgen
so, wie es bei Werkleistungen der gleichen Art üblich
ist und vom Kunden nach der Art des Werkes erwartet werden
kann. Eine zweckmäßige Anpassung im Einzelfall
erfolgt nach den Möglichkeiten wie sie handwerksgerechter,
üblicher Werkleistung entspricht.
2. Gewährleistung
Die Gewährleistung für Leistungen, Reparaturen
und Anpassungen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden
gegen den Hörgeräte-Akustik er beträgt ein
Jahr. Sie beginnt mit Abnahme der Werk leistung. Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
3. Rücktrittsvorbehalt
Ergibt sich trotz vorheriger handwerksgerechter, fachmännischer
Prüfung erst im laufe einer sachgemäßen Bearbeitung,
dass der Auftrag zur Reparatur oder einer Anpassung des Gerätes
nach den Maßstäben handwerksgerechter üblicher
Leistung unausführbar ist, kann der der Hörgeräte-Akustiker
vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts
vom Vertrag durch den Hörgeräte-Akustiker hat der
Kunde nur einen Anspruch auf Rückgabe des Gerätes
in dem Zustand, in dem es sich nach der Bearbeitung befindet.
Kosten werden vom Kunden in diesem Fall nicht erhoben. Für
den Fall der Kostenübernahme durch einen Kostenträger
wird eine Kostenpauschale mit diesem abgerechnet.
III. Gemeinsame Bestimmungen
1. Privatrechtsverhältnis/Versicherungsleistungen
Dritter
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Hörgeräte-Akustiker
sind privat-rechtlicher Natur. Der Kunde ist grundsätzlich
zur Zahlung der Leistung des Hörgeräte-Akustikers
verpflichtet. Der Kunde wird von dieser Verpflichtung befreit,
wenn eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers,
einer Versorgungsbehörde oder eines Trägers der
Heilfürsorge vorgelegt wird, die die Entgelte für
die Lieferungen und Leistungen des Hörgeräte-Akustikers
abdeckt. Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung
nicht dem vereinbarten Tarif für die Lieferung und/oder
Leistung des Hörgeräte-Akustikers, wird sie nur
als Kostenzuschusserklärung angenommen. Der Kunde bleibt
zur Zahlung des nicht bezuschussten Betrages gegenüber
dem Hörgeräte-Akustiker verpflichtet.
Kunden, die bei Auftragserteilung keine Kostenübernahmeerklärung
eines Sozialversicherungsträgers, einer Versorgungsbehörde
oder eines Trägers der Heilfürsorge vorlegen, sind
Selbstzahler. Legen sie eine Kostenübernahmeerklärung
später- aber noch vor Erteilung der abschließenden
Kostenrechnung- vor, werden die Leistungen des Hörgeräte-Akustikers
im Umfang der Kostenübernahmeerklärung direkt mit
dem Kostenträger abgerechnet. Im übrigen bleibt
der Kunde gegenüber dem Hörgeräte-Akustiker
zur Zahlung verpflichtet.
2. Eigentum und Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Hörgeräte-Akustikers.
Gegenstände, die dem Kunden zur Probe übergeben
werden, bleiben im Eigentum des Hörgeräte-Akustikers.
Der Kunde ist verpflichtet egenstände, die im Eigentum
des Hörgeräte-Akustikers stehen, pfleglich zu behandeln.
Wartungsarbeiten muss der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen lassen. Der Kunde haftet auch für leicht
fahrlässige Beschädigungen des Gegenstandes.
3. Haftung
Die haftung des Hörgeräte-Akustikers, seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich
bei leicht fahrlässsiger Pflichtverletzung auf den nach
Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadensersatzansprüche
des Kunden, verjähren in einem Jahr. Diese Haftungsbeschränkungen
stehen Ansprüchen des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes,
bei schuldhafter Verletzung von leben, körper oder gesundheit
nicht entgegen. Die haftung für arglistiges Verhalten
wird durch sie nicht beschränkt.
4. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag für Verkäufe, Leistungen und
Reparaturen wird mit Zustellung/Aushändigung der Rechnung
an den zahlungspflichtigen fällig. Teilzahlungen sind
nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
Der Kunde kommt mit der Zahlung spätestens in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach fälligkeit
und Zugang einer Rechnung, die auf die Folgen des Verzuges
besonders hinweist, leistet.
Der Rechnungsbetrag ist während der Verzugszeit zu verzinsen.
Der Verzinsungssatz beträgt für das Jahr 5% über
dem Basissatz
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